Vereinsstatuten

1. Name
Unter dem Namen „Chaletverein Wengen“ besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Zweck
Der Verein nimmt die allgemeinen Interessen der Chalet- und Wohneigentümer in der Region Wengen war. Er vertritt diese Interessen gegenüber Dritten.

Er fördert die Information und Diskussion der Vereinsmitglieder über aktuelle Probleme von Wengen. Der Verein arbeitet konstruktive Vorschläge aus, die insbesondere im Tourismusbereich und seiner Infrastruktur zum Wohlbefinden der Einheimischen und der Auswärtigen beitragen.
 
Der Verein ist bestrebt, eine gute Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverein, den örtlichen Behörden und Bahnen aufzubauen. Er hilft mit, seine Vorschläge alleine oder in Zusammenarbeit mit Dritten zu realisieren. Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen der einheimischen und der auswärtigen Bevölkerung Wengens.

3. Mitgliedschaft
Natürliche Personen, welche ein Ferienchalet oder eine Ferienwohnung in Wengen besitzen, oder ein Familienmitglied des Eigentümers, können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. (*) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder bei Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzung auf Ende des Kalenderjahres.

Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Dieser wird von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes jährlich festgelegt.

(*) An der Mitgliederversammlung vom 20.04.2019 als Zusatz genehmigt: Mitglieder des Chaletvereins Wengen können ebenfalls Personen werden, die als Gäste über Jahre in Wengen ein Ferienchalet oder eine Ferienwohnung in Dauermiete haben oder über Jahre regelmässig in Wengen Ferien machen und somit ihre Verbundenheit zum Ort bezeugen.

4. Organe
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.

5. Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Jahres. Die Einladung erfolgt schriftlich, spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden. Auf Begehren von midestens 1/5 der Mitglieder können weitere Versammlungen stattfinden. Vorsitzender der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Die Vereinsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Durch schriftliche Vollmacht kann sich ein Mitglied durch eine Drittperson, die nicht Mitglied sein muss, vertreten lassen. Kein Teilnehmer kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.

Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle.
- Wahl des Vorstandes und des Präsidenten sowie der Kontrollstelle.
- Abänderung der Vereinsstatuten.
- Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste.

Beschlüsse können über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten gefasst; vobehalten bleibt Art. 8.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zu Handen der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Die Vereinsversammlung berät zu Handen des Vorstandes über die allgemeinen Anliegen und Vorschläge der Mitglieder.

6. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und höchstens sieben Beisitzern. Der Vorstand konstituiert sich selbst (mit Ausnahme des Präsidenten). Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auf dem Korrespondenzweg gefasst werden.  Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
- die Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung
- Planung und Durchführung der Vereinstätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes
- die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten.

7. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Suppleanten, welche alle zwei Jahre von der Vereinsversammlung gewählt werden.

8. Statutenänderung und Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der statutengemäss einberufenen Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Das gleiche gilt für eine Statutenänderung.
Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung mit einfachem Mehr.

Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. März 1997 angenommen. Sie treten sofort in Kraft.

 

Der Präsident                            Der Vize-Präsident

sig. R. v.Werdt-Clottu                 sig. R. Liechti-Elsaesser